Richtlinien-Monitoring 2024: Ergebnisse und Empfehlungen
Die SKOS hat im vergangenen Jahr wieder ein Richtlinien-Monitoring durchgeführt. Das Monitoring 2024 zeigt, dass die SKOS-RL für die Sozialhilfe in den Kantonen und Gemeinden eine sehr wichtige Bedeutung haben. Dennoch sind die Unterschiede teilweise ausgeprägt, wie die Auswertung der Befragung zeigt.
Ziel des Monitorings ist es, aktuelle Kenntnis über die Umsetzung der SKOS-RL in den Kantonen und Gemeinden zu erlangen. Die Daten sind eine wertvolle Grundlage für die interne Diskussion über die Weiterentwicklung der SKOS-RL. Die Auswertung der einzelnen Themenbereiche zeigt, dass die SKOS-RL das Ziel der Harmonisierung der Sozialhilfe in einzelnen Bereichen gut erreichen, in anderen hingegen weniger. Bei einer Reihe von Themen nehmen die Kantone ihren Spielraum wahr, um auf kantonale und kommunale Bedürfnisse einzugehen. Das betrifft den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für junge Erwachsene, die Integrationszulagen (IZU), den Umfang des Einkommensfreibetrags (EFB), die Rückerstattungsregelungen und die Sanktionsrahmen. Diese unterschiedlichen Regelungen führen dazu, dass unterstützte Personen je nach Kanton nicht dieselben Leistungen erhalten. In diesen Bereichen sind weitere Harmonisierungsbestrebungen wünschenswert.
Bei der Höhe des GBL orientierten sich zum Zeitpunkt der Befragung 21 Kantone an den GBL 2024. Drei Kantone werden per 1. Januar 2025 nachziehen. Im Herbst beschloss die SKOS, analog zur AHV/IV eine Erhöhung des GBL um 2,9 Prozent zu empfehlen. Das SODK-Plenum beschloss am 8. November 2024, ab 1. Januar 2025 und spätestens ab 1. Januar 2026 den GBL auf 1061 Franken zu erhöhen. Zum Zeitpunkt des Monitoringberichts hatten zwölf Kantone beschlossen, den GBL anzuheben, davon zehn Kantone bereits per 1. Januar 2025.
Aufgrund der Ergebnisse des Monitorings 2024 und Bezug nehmend auf ihre Strategie 2025 sowie die Themen der zweiten Etappe der RL-Revision 2026 formuliert die SKOS folgende Empfehlungen:

1. GBL für junge Erwachsene: Die Höhe des GBL ist an die jeweilige Lebens- und Wohnsituation anzupassen. Es ist darauf zu achten, dass die empfohlenen Anreize betreffend Ausbildung, berufliche Integration oder Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Der GBL sollte nicht generell für alle jungen Erwachsenen gekürzt werden.
2. Wohnen: Die Wohnkosten sind ein bedeutender Teil der materiellen Grundsicherung (SKOS-RL C.4.). Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal sehr unterschiedlich. Deshalb enthalten die SKOS-RL keine fixen Beträge für allgemeingültige Mietzinslimiten. Bei der Bestimmung der Mietzinsrichtlinien sind nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen, abhängig vom lokalen und aktuellen Wohnungsangebot, festzulegen und zeitnah, beispielsweise alle zwei Jahre, zu überprüfen. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien sollen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Auch deshalb ist es wichtig, auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots angewendet wird. Bei überhöhten Wohnkosten empfiehlt die SKOS die Übernahme der ganzen Miete, bis effektiv eine zumutbare günstigere Wohnung gefunden werden kann. Gleichzeitig dürfen die Mietzinsrichtlinien nicht dazu dienen, wirtschaftlich schwache Personen vom Zuzug abzuhalten oder zum Wegzug zu bewegen, indem die maximal übernommenen Wohnkosten zu tief angesetzt werden.

3. Krankenkassenprämien: In 15 Kantonen deckt die individuelle Prämienverbilligung (IPV) oder eine kantonale Restprämienübernahme die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von unterstützten Personen. 2021 wiesen noch 13 Kantone eine vollständige Deckung durch die IPV aus, 2018 waren es 15 und 2016 waren es 21 Kantone. Die Höhe der IPV wird folglich auf kantonaler Ebene zu tief gehalten. Dies führt zu einer Verlagerung der Kosten in die Sozialhilfe. Die SKOS beobachtet diese Entwicklung mit Sorge, weil sie zu einem Anstieg der Sozialhilfekosten führt und Rechtsunsicherheit im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe verursacht. Denn KVG-Prämien sind von der Rückerstattungspflicht ausgenommen (SKOS-RL E.2.4. Abs. 2 lit. b.) Die IPV sollte deshalb die KVG-Prämien decken.
4. Situationsbedingte Leistungen: Erhebliche Unterschiede existieren bei Kriterien und Ausrichtung der situationsbedingten Leistungen (SIL). Sie bilden eine wesentliche Ergänzung des Grundbedarfs, um die Grundversorgung des Haushalts nicht infrage zu stellen. Klare Rahmenbedingungen und Kriterien, seien sie auf kantonaler oder auf kommunaler Ebene, sind hier nötig.
5. Kinder und Familien: Die Studie der Sozialhilfecharta zur Situation der Kinder in der Sozialhilfe hat aufgezeigt, dass Kinder in unterstützen Haushalten aufgrund der finanziellen Situation ihrer Familie Zugangshürden zu ausserschulischen Aktivitäten erleben. Die Sozialhilfe wird aufgefordert, die Bandbreite für die Unterstützung im Bereich der situationsbedingten Leistungen grosszügiger auszulegen.
6. Rückerstattung aus Erwerbseinkommen: Eine allfällige Geltendmachung der Rückerstattung aus späterem Erwerbseinkommen soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit von ehemaligen Sozialhilfebeziehenden nicht gefährden. Deshalb empfehlen die SKOS-RL, auf die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zu verzichten. Sieben Kantone haben diese Empfehlung umgesetzt. Um Anreize zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu schaffen, sollte auf die Rückerstattung aus Einkommen ganz verzichtet werden.

7. Vorsorgegelder: Der Vorbezug der Mittel aus der gebundenen Vorsorge sollte gemeinsam mit dem AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente verlangt werden. Auf die Rückerstattung aus diesen Geldern ist zu verzichten. So kann der Zielsetzung der zweiten und dritten Säule entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen soll. Die SKOS empfiehlt den Kantonen mit Nachdruck, diese Empfehlung umzusetzen, um die finanzielle Eigenständigkeit im Alter nicht zu gefährden.
8. Bildung: Für den Erwerb von Grundkompetenzen und für Weiterbildung gibt es für unterstützte Personen noch zu wenig Optionen. Wenn unterstützte Personen über keinen beruflichen Abschluss verfügen oder ihre Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen garantiert, ist es sinnvoll, die Finanzierung von Erst- und Zweitausbildungen oder Umschulungen zu prüfen. Dies mit dem Ziel, Menschen zu einem existenzsichernden Einkommen zu verhelfen und somit zu einer dauerhaften Unabhängigkeit von der Sozialhilfe.
9. Sozialarbeitende und Falllast: Bei der Beratung und Betreuung von unterstützten Personen sind genügend zeitliche Ressourcen und ausgebildete Fachleute erforderlich. Sie führen nachweislich zu einer schnelleren und nachhaltigeren Beendigung des Sozialhilfebezugs der unterstützten Personen und zu Einsparungen in der Sozialhilfe. Die SKOS empfiehlt daher, für den Beratungsbereich genügend Mitarbeitende mit einem Diplom in Sozialer Arbeit einzustellen und die Falllast sorgfältig zu prüfen.