Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?
Auflagen und Weisungen in der wirtschaftlichen Sozialhilfe können unterstützte Personen in ihren Grundrechten treffen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Besuch einer medizinischen Therapie verlangt wird. In der Theorie kann dies zulässig sein, die Voraussetzungen dafür sind jedoch kaum jemals erfüllt. Empfohlen ist die Suche nach einvernehmlichen Lösungen.
Markus Bucher* wird seit einigen Jahren mit Sozialhilfe unterstützt. Eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm musste aufgrund des Vorliegens eines ärztlichen Zeugnisses, das ihm eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wieder abgebrochen werden. In der Folge hat die Sozialbehörde im Einverständnis mit der unterstützten Person direkt Kontakt mit der behandelnden Ärztin aufgenommen. Diese hat in Aussicht gestellt, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die beruflichen Möglichkeiten von Markus Bucher mit einer Therapie verbessern würden. Dieser hat diese Therapie jedoch bisher verweigert.
Frage
Kann die Sozialbehörde die Durchführung einer medizinischen Therapie mittels einer Auflage anordnen?
Grundlagen
Die Sozialhilfe hat das Ziel, die berufliche und soziale Integration zu fördern und Sozialhilfebeziehende in der Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit zu unterstützen (SKOS-RL A.2). Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben unterstützte Personen die Pflicht, zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beizutragen. Dazu gehört speziell auch die aktive Mitwirkung in der beruflichen Integration (SKOS-RL A.4.1).
Diese Mitwirkungspflicht kann von Sozialhilfeorganen mittels Auflagen und Weisungen im Einzelfall konkretisiert werden. Auflagen und Weisungen müssen mit dem Ziel und Zweck der Sozialhilfe vereinbar sein. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit müssen bei Auflagen und Weisungen gewährleistet sein (SKOS-RL F.1).
Wo die Auflagen und Weisungen in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen sind besonders strenge Anforderungen an eine genügende rechtliche Grundlage zu stellen. Zudem braucht es ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Massnahme, und sie muss verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie sich eignet das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn kein milderes Mittel zu Verfügung steht und wenn zwischen der Wirkung für die betroffene Person und den verfolgten öffentlichen Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Art. 36 Bundesverfassung).
Zum Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gehört der Anspruch auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Eine Auflage zum Befolgen einer spezifischen medizinischen Therapie, die allenfalls mit der Einnahme von Medikamenten verknüpft ist, tangiert dieses Grundrecht.
Antworten
Die Auflage oder Weisung zur Durchführung einer bestimmten medizinischen Therapie ist nur dann zulässig, wenn sowohl die Voraussetzungen zur Beschränkung von Grundrechten wie auch die Grundsätze des Sozialhilferechts eingehalten werden. Theoretisch ist dies dann möglich, wenn das kantonale Recht eine explizite rechtliche Grundlage für eine derartige Auflage enthält, diese für die betreffende Person zumutbar ist und kein anderes Vorgehen die berufliche Integration zu ermöglichen vermag. Praktisch sind solche Fälle jedoch kaum denkbar. Auflagen zu medizinischen Therapien dürften in der Regel bereits an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage scheitern.
Nicht nur die rechtlichen Hürden sprechen gegen Auflagen zur Durchführung medizinischer Therapien. Auch mit Blick auf die Ziele der Sozialhilfe ist zu empfehlen, dass zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation einer unterstützten Person die Grundlagen für eine einvernehmliche Lösung geschaffen werden. Aus fachlicher und methodischer Sicht ist es sinnvoll, in Bezug auf eine mögliche Therapie Motivationsarbeit zu leisten. Allenfalls ist eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt beizuziehen, sofern Zweifel über die konkrete Arbeitsfähigkeit und Therapiemöglichkeiten bestehen. Bei diesen Abklärungen kann mit Auflagen gearbeitet werden.