Auch Taxifahrer, die mehrheitlich als Solo-Selbständige tätig sind, bekommen die Auswirkungen der Corona-Krise zu spüren.
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Fragen und Antworten zur Hilfe für Selbständigerwerbende

07.06.2021
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Seit Beginn der Corona-Krise geraten immer mehr Selbständigerwerbende in finanzielle Schwierigkeiten. Die SKOS hat deshalb Empfehlungen für die Unterstützung von Selbständigerwerbenden formuliert. Sie basieren auf den Erfahrungen und Dokumentationen einer Reihe von Sozialdiensten. Die nachfolgenden Fragen und Antworten fassen wesentliche Grundzüge der neuen Empfehlungen zusammen.

Die Frage des Umgangs in der Sozialhilfe mit Selbständigerwerbenden war schon vor der Corona-Krise ein schwieriges Thema in der Sozialhilfe. In den bis Ende 2020 geltenden Richtlinien waren Empfehlungen enthalten, doch sie waren knapp und allgemein gehalten und damit wenig hilfreich in der Praxis. Die Corona-Krise hat nun dazu geführt, dass die Unterstützung von Selbständigerwerbenden zu einem dringlichen Thema für die Sozialhilfe wurde. Eine Prognose der SKOS geht davon aus, dass bis ins Jahr 2022 die Anzahl Selbständigerwerbender in der Sozialhilfe auf über 14 000 Personen steigen wird – von rund 2000 Personen noch im Jahr 2018. Der Bedarf nach einem Beitrag zur Harmonisierung der Praxis ist daher dringend.

Wer gilt in der Sozialhilfe als selbständig erwerbend?

Das Sozialversicherungsrecht definiert Selbständigerwerbende anders – und enger – als die Sozialhilfe. Aus Sicht der Sozialhilfe gelten nicht nur Personen mit Einzelfirmen als selbständig erwerbend. Auch Personen, die eine Gesellschaft massgeblich kontrollieren (z. B. GmbH, AG), können die Voraussetzungen erfüllen. Ebenso im Betrieb mitarbeitende Partnerinnen oder Partner, Freischaffende oder Freelancer und Personen, die Plattformarbeit anbieten (Taxidienste, Essenslieferdienste usw.) gehören zur Gruppe der Selbständigerwerbenden.

Welche Formen der Selbständigkeit können von der Sozialhilfe unterschieden werden?

Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden muss grundsätzlich zwischen den Zielen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, des Nebenerwerbs und der sozialen Integration bzw. der Erhaltung einer Tagesstruktur unterschieden werden. Eine besondere Kategorie sind auch Selbständigerwerbende im Landwirtschaftsbereich, für die keine neuen Empfehlungen formuliert wurden.

Gelten besondere Grundprinzipien bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden?

Für Selbständigerwerbende gelten grundsätzlich dieselben Grundprinzipien wie für andere Personen in finanzieller Not. Die Prinzipien können bei Selbständigerwerbenden jedoch eine Bedeutung entfalten. Beispielhaft lässt sich das beim Subsidiaritätsprinzip und bei der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit aufzeigen: Selbständigerwerbende verfügen in der Regel über ein Betriebsvermögen. Dieses darf bei der Bedarfsprüfung der Sozialhilfe in den Fällen grundsätzlich nicht angerechnet werden, wenn eine Fortführung der Tätigkeit akzeptiert werden kann und überbrückend Sozialhilfe geleistet wird. Die Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit muss dann für sie nicht in jedem Fall eine Auflösung des Unternehmens und die Pflicht zur Stellensuche bedeuten. Auch kann in diesem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierung des Betriebs verlangt werden.

Welche Besonderheiten gelten bei der Bedarfsprüfung von Selbständigerwerbenden?

Sozialhilfe ist zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs gedacht, nicht zur Finanzierung einer Geschäftstätigkeit. Bei der Bedarfsprüfung muss daher zwischen Sozialhilfe- und Betriebsbudget unterschieden werden – sofern eine Aufrechterhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Sozialdienst vorübergehend akzeptiert wird.

Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die nicht zwingend für den Geschäftsbetrieb oder für obligatorische Sozialversicherungsbeiträge benötigt werden, sind beim Sozialhilfebudget als Einnahmen anzurechnen. Nicht liquide Vermögenswerte, die für einen akzeptierten Geschäftsbetrieb benötigt werden, sind im Sozialhilfebudget nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht unverhältnismässig hoch sind.

Welche Anforderungen werden an die Wirtschaftlichkeit eines Betriebs gestellt?

Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit trotz Sozialhilfebezug fortgeführt werden kann, muss eine günstige wirtschaftliche Prognose für den Betrieb bestehen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann wirtschaftlich im Sinne der Sozialhilfe, wenn sie für die betreffende Person und weitere Personen in ihrer Unterstützungseinheit die materielle Grundsicherung innerhalb von sechs Monaten nachhaltig decken kann und damit existenzsichernd ist. Diese Prüfung muss im Einzelfall gemacht werden, wobei derzeit auch die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden müssen. Allenfalls bedeutet dies, dass eine längere Frist gewährt werden soll, bis ein Betrieb wieder existenzsichernd ist.

Wo es die Umstände rechtfertigen, kann das Sozialhilfeorgan eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch einen spezialisierten Anbieter verlangen (z. B. Adlatus, Teamnetz, be-advanced.ch, Suisseculture Sociale für Kulturschaffende).

Welche Anforderungen werden an die Betriebsführung gestellt?

Solange ein Betrieb weitergeführt und gleichzeig wirtschaftliche Hilfe bezogen wird, haben Unterstützte klare Anforderungen an die Betriebs- und Rechnungsführung zu erfüllen. Die konkreten Anforderungen an die Rechnungsführung sind von der Organisationsform abhängig (Einzelunternehmen mit einfacher Buchhaltung oder GmbH/AG mit gesetzlich vorgesehenen Regeln der Buchhaltung und Rechnungslegung). Eingaben, Ausgaben und effektiv geleistete Arbeitsstunden sind monatlich zu deklarieren, per Ende des Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden.

Welche Bedeutung haben mögliche Wettbewerbsverzerrungen bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden?

Es gilt zu verhindern, dass eine Erwerbstätigkeit längerfristig nur wegen ergänzender Unterstützung mit Sozialhilfe ausgeübt werden kann. Ansonsten trägt die Sozialhilfe zu einer verfassungswidrigen Wettbewerbsverzerrung bei. Wenn für einen Betrieb keine günstige Gewinnprognose aufgestellt werden kann oder die gesetzten Ziele nicht erreicht werden, kann der Sozialdienst eine weitere Unterstützung daher von einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen.

Wo eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht primär dem Erwerb, sondern der sozialen Integration dient, sind allfällige Wettbewerbsverzerrungen ebenfalls zu beachten. Eine fortdauernde Unterstützung scheint mit Blick auf andere Marktteilnehmer in diesen Fällen möglich, wenn Dienste nur in sehr bescheidenem Umfang oder in einer Nische angeboten werden.

Was gilt, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe nicht mehr unterstützt wird?

Wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund ungünstiger Wirtschaftlichkeitsprognose oder nicht erreichter Ziele vom Sozialhilfeorgan nicht länger akzeptiert wird, ist die betreffende Person per Auflage zur Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zur Suche und Aufnahme einer existenzsichernden Anstellung zu verpflichten, sofern ihr dies gesundheitlich zumutbar ist. Verbleibendes ehemaliges Geschäftsvermögen ist nach der Liquidation im Sozialhilfebudget grundsätzlich als verwertbar zu berücksichtigen.

Merkblatt Selbständigerwerbende

Dieses Merkblatt enthält ergänzende Empfehlungen zu den SKOS-Richtlinien betreffend Sozialhilfe-Unterstützung von Selbständigerwerbenden. Es gründet aus Erfahrungen und Dokumentationen einer Reihe von Sozialdiensten, die in den SKOS-Gremien mit Fachpersonen vertreten sind. Die SKOS hat weitere Konsultationen und Veranstaltungen geplant, deren Ergebnisse für eine spätere Überarbeitung und Ergänzung des Merkblatts und möglicher Praxishilfen dienen sollen. Aufgrund von behördlichen Massnahmen und wirtschaftlichen Veränderungen im Zuge der Corona-Pandemie ist mit einer allgemeinen Zunahme von Unterstützungsgesuchen von Selbständigerwerbenden zu rechnen. Zum Zeitpunkt des Verfassens sind die Erfahrungen bei den Sozialdiensten aber sehr unterschiedlich – während die Dienste in einigen Kantonen keine Zunahmen oder gar Abnahmen an Unterstützungsgesuchen verzeichnen, sind andere stärker gefordert.

Alexander Suter
SKOS, Bereichsleitung Recht und Beratung